Wiesbaden (pm/gü) – Artikel 3 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 ist verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit seinem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden und damit den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion als begründet erachtet.