Hünfeld (pm/pf) – Aufgrund der Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes sind am Volkstrauertag, 16. November, und Totensonntag, 23. November, von 4 Uhr an öffentliche Tanzveranstaltungen, öffentliche Sportveranstaltungen gewerblicher Art, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen sowie alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen, verboten.