Lokales FD 09.09.2026

Corona-Rückzahlungen: Fuldaer Anwalt erklärt, worauf es ankommt

Fulda (pm/jah) – Die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen beschäftigen zahlreiche hessische Unternehmen. Doch wann darf der Staat eine vor sechs Jahren ausgezahlte Hilfe zurückfordern? Welche Rolle spielt der damalige Bewilligungsbescheid? Und können sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen? Der Fuldaer Rechtsanwalt Stefan Kowalski sieht zahlreiche Fragen, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Eine pauschale Antwort gebe es nicht.

Foto: Kowalski

Die derzeit in Hessen besonders diskutierte Rückforderungswelle des Regierungspräsidiums Kassel betrifft vor allem die Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020. In Hessen wurden damals zwischen März und Juni mehr als 106.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von rund 957 Millionen Euro ausgesprochen. Grundlage war grundsätzlich ein prognostizierter Liquiditätsengpass. Nun wird nachträglich überprüft, ob die Hilfe tatsächlich in der ausgezahlten Höhe benötigt wurde. Ergibt die Berechnung einen geringeren Liquiditätsengpass, wird die Differenz zurückgefordert.

„Nicht rückzahlbarer Zuschuss“ bedeute dabei nicht automatisch, dass eine spätere Überprüfung ausgeschlossen sei, erklärt Kowalski. Entscheidend sei der konkrete Bewilligungsbescheid. „Entscheidend ist nicht ausschließlich, wie eine Behörde die Förderbedingungen im Jahr 2026 interpretiert“, betont Stefan Kowalski. Vielmehr müsse untersucht werden, „was sich im März oder April 2020 aus dem Antragsformular, den damaligen FAQ, den Förderrichtlinien und insbesondere dem Bewilligungsbescheid für einen verständigen Antragsteller ergab“.

Vertrauen in die damaligen Zusagen

Damit rückt der Vertrauensschutz in den Mittelpunkt. Bürger müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass staatliche Entscheidungen Bestand haben. Dieser Schutz sei allerdings nicht grenzenlos. War im ursprünglichen Bescheid beispielsweise eindeutig geregelt, dass die Bewilligung nur vorläufig erfolgt oder bei einer später festgestellten Überkompensation eine Rückzahlung erfolgen muss, schwäche dies die Position des Betroffenen erheblich. „Deshalb ist der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2020 eines der wichtigsten Dokumente überhaupt“, betont Kowalski. Auch die Berechnung des Liquiditätsengpasses ist aus seiner Sicht ein zentraler Streitpunkt. Hessen hat die Verwaltungspraxis zum 22. Mai 2026 geändert. In noch offenen Verfahren werden unter anderem betriebliche Eigenmittel nicht mehr angerechnet und bestimmte Darlehenstilgungen als förderfähige Ausgaben berücksichtigt. „Damit ist zumindest klar, dass die konkrete Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht über die gesamten sechs Jahre unverändert geblieben ist“, erläutert der Rechtsanwalt.

Bei den häufig kritisierten Personalkosten warnt Kowalski dagegen vor pauschalen Aussagen. Die heutige Auffassung der hessischen Behörden sei, dass diese bereits nach den ursprünglichen Förderbedingungen grundsätzlich nicht Bestandteil des maßgeblichen Liquiditätsengpasses gewesen seien. Die entscheidendere Frage sei: „War dieser Ausschluss für einen durchschnittlichen Unternehmer im März und April 2020 aufgrund der damaligen Antragsunterlagen und staatlichen Informationen tatsächlich hinreichend klar erkennbar?“ Dieses Argument könne man prüfen, sagt Kowalski. Dafür müsse allerdings rekonstruiert werden, welche Fassung der FAQ und des Antragsformulars zum jeweiligen Antragszeitpunkt galt und welchen Inhalt der Bewilligungsbescheid hatte.

Warum der Zeitpunkt des Bescheids entscheidend sein kann

Die Änderungen von 2026 gelten grundsätzlich für noch offene Verfahren. Bereits erlassene Bescheide sollen allein aufgrund der neuen Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht wieder aufgehoben werden. „Zwei wirtschaftlich vergleichbare Unternehmen können aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands tatsächlich unterschiedlich behandelt werden“, sagt Kowalski. Hier stelle sich unter anderem die Frage nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Änderung der Verwaltungspraxis bedeute allerdings nicht automatisch, dass alle bereits abgeschlossenen Verfahren wieder geöffnet werden müssten. Auch der Hinweis, die Rückforderung sei nach sechs Jahren automatisch verjährt, greife zu kurz. „Nein. Eine solche pauschale Aussage wäre rechtlich falsch.“ Der lange Zeitraum könne je nach Fallgestaltung zwar unter anderem bei Vertrauensschutz oder Rechtssicherheit eine Rolle spielen, „Sechs Jahre sind vergangen“ genüge allein aber regelmäßig nicht.

„Nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht vorschnell klagen“

Was sollten Betroffene tun, wenn ein Rückforderungsbescheid eingeht? Kowalskis wichtigster Rat lautet: „Nicht liegen lassen.“ Zunächst sollte die Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden. Außerdem sollten der ursprüngliche Antrag, der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2020, damalige Berechnungen, die aktuelle Rückmeldung, der Rückforderungsbescheid und die betriebswirtschaftlichen Unterlagen zusammengestellt werden. Auch bei den Fristen sei Vorsicht geboten. Häufig gelte im Verwaltungsrecht eine Monatsfrist, entscheidend sei aber der konkrete Bescheid. Wer die Frist versäume, riskiere die Bestandskraft des Bescheids.

Kowalski fasst seine Empfehlungen in drei Punkten zusammen: „Erstens: Keine Frist verstreichen lassen. Zweitens: Die Unterlagen aus dem Frühjahr 2020 heraussuchen. Besonders wichtig sind der damalige Antrag und der Bewilligungsbescheid. Drittens: Nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht vorschnell klagen.“ Eine pauschale Bewertung der Rückforderungen hält der Anwalt für nicht seriös. „Es wird durchaus Fälle geben, in denen objektiv eine deutliche Überkompensation vorlag und eine Rückforderung rechtlich gerechtfertigt ist.“ Gleichzeitig gebe es Fälle, bei denen sich eine genauere Prüfung lohne. „Weder stimmt der Satz ‚Nach sechs Jahren darf der Staat nichts mehr zurückfordern‘, noch stimmt umgekehrt ‚Wenn das RP einen Bescheid erlässt, muss man ohnehin zahlen‘“, sagt Kowalski.

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Soforthilfen sei deshalb noch nicht abgeschlossen. Sein Fazit: „Nicht die heutige FAQ allein entscheidet darüber, ob eine Rückforderung rechtmäßig ist.“ Entscheidend sei vielmehr, „was dem konkreten Unternehmer im Frühjahr 2020 bewilligt wurde, welche Bedingungen damals galten und auf welcher Rechtsgrundlage der Staat diese Bewilligung heute – sechs Jahre später – ganz oder teilweise korrigieren will“.