Lokales FD 22.07.2026

Lärm auf dem Hof außerhalb der Schulzeiten - Stadt prüft Maßnahmen

Fulda (st/gü) – Lärm, Befahren der Anlage mit Elektrofahrzeugen und Vermüllung – die SPD berichtete in der jüngsten Stadtverordnetenversammlung über eine „weitgehend ungeregelte Nutzung“ des Schulhofs und der Sportanlagen der Heinrich-von-Bibra-Schule zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten, die so nicht hinnehmbar sei. Auf eine Anfrage der Sozialdemokraten hin erklärte Bürgermeister Dag Wehner, dass seitens der Fachämter geprüft werde, welche über die bestehende Benutzerordnung hinausgehenden Maßnahmen angebracht und umsetzbar seien.

Die Bebauung reicht nah an den Schulhof heran. Fotos: Janosch Hensel

Die SPD hat in ihrer Anfrage formuliert, dass Anwohner und Lehrkräfte die aktuelle Nutzung der neu gestalteten Anlage mit Schulhof und Sportplatz beklagen würden. „Durch die Attraktivitätssteigerung der auf dem Schulgelände befindlichen Anlage hat sich die Nutzungsintensität erhöht, nicht aber die Anzahl der Schadensmeldungen“, heißt es in der Antwort von Bürgermeister Wehner. Die Schadensmeldungen seien dem Schul- und Sportamt sowie dem Gebäudemanagement bekannt. Dem Amt lägen auch Berichte der Schule beziehungsweise Dritter zur Nutzung des Schulgeländes außerhalb der Nutzungszeiten vor. Dabei gehe es vor allem um die sportliche Nutzung sowie den damit verbundenen Lärm. Allerdings sagt Wehner auch: „Nach dem Umbau des Schulhofes ist kein signifikanter Anstieg der unsachgemäßen Nutzung und des Betretens der Liegenschaft im Vergleich zur vorherigen Nutzung beobachtet worden.“

Der neue gestaltete Schulhof der Heinrich-von-Bibra-Schule mit integriertem Sportplatz war im vergangenen Sommer eröffnet worden. Vorher war die auf der anderen Seite der Buseckstraße liegende Sportfläche der Schule gewidmet gewesen – auch sie hatte schon außerschulisch von der Öffentlichkeit genutzt werden können. Der Schulhof selbst steht als sogenannter „Grüner Schulhof“ den Kindern und Jugendlichen auch schon seit vielen Jahren an den Nachmittagen und Wochenenden als Spiel- und Aufenthaltsort zur Verfügung – geregelt über eine zuletzt zum 1. April dieses Jahres angepasste Benutzerordnung. „Bereits im Jahr 2021 wurde seitens des Fachamtes auf mögliche Konflikte hingewiesen, die mit der Verlegung der als öffentlich zugänglichen Sportfläche im innerstädtischen Quartier einhergehen“, so Wehner: „Mittlerweile wurde die angrenzende Wohnbebauung in Richtung Schulgelände erweitert, sodass zusätzliche Beschwerden wegen Lärmbelästigung hinzukommen.“

Seitens der Fachämter werde aktuell geprüft, welche über die Benutzerordnung hinausgehenden einschränkenden Regelungen angebracht und umsetzbar seien. „Das Verschließen des Schulgeländes ist aufgrund der Sporthallennutzung durch Vereine bis 22 Uhr nicht möglich. Der Zugang muss sichergestellt sein“, erläutert Wehner. Das Verschließen des Schulgeländes durch den abendlichen Schließdienst werde noch geprüft, sei aber aufgrund der auf dem Schulgrundstück liegenden noch bewohnten Hausmeisterwohnung nicht ohne weiteres möglich und müsse entsprechend abgestimmt werden. Vorerst soll deshalb das Augenmerk der Nutzer nochmal auf die vorhandenen Regeln gelenkt werden. „Zunächst sollen entsprechende Hinweistafeln an der Anlage angebracht werden, die die eingeschränkte Nutzung noch einmal anhand von Piktogrammen verdeutlichen und per QR-Code auf die entsprechenden Nutzungsbedingungen hinweisen“, so Wehner.

Die bisherige Sportfläche in der Buseckstraße war sanierungsbedürftig. Mit Blick auf eine städteplanerische Entwicklung des Bereichs war sie stattdessen auf das Schulgelände verlagert worden. Bei der Neugestaltung war auch die Möglichkeit, die Anlage weiterhin außerschulisch zu nutzen, mit einbezogen worden. Dort gelten nun die Regeln, die in der Benutzerordnung für Spiel- und Ballspielplätze, Fitnessanlagen sowie allgemein zugängliche Schulhöfe stehen. „Für allgemein zugängliche Schulhöfe gilt, dass Aufenthalt und Nutzung erst nach Ende der regulären täglichen Schulzeit der betreffenden Schule gestattet ist und nur bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 22 Uhr“, erläutert Wehner. Abweichende und somit auch einschränkende Regelungsmöglichkeiten bestünden seit dem 1. April dieses Jahres für das Schul- und Sportamt. Bei aller sachlichen Abwägung seien aber der Zweck der jeweiligen Anlage, eine besondere Lärmschutzbedürftigkeit des Umfeldes und der Umstand zu berücksichtigen, dass typische Geräusche durch die Nutzung von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, sozialadäquat seien und von der Nachbarschaft hingenommen werden müssen.