Nach Angaben der hessenschau habe der damals 43-Jährige über Online-Chats Kontakt zu Minderjährigen aufgenommen, ihnen kinderpornografische Inhalte gezeigt und sie dazu aufgefordert, sich vor der Webcam auszuziehen oder sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Das Landgericht Fulda habe den Mann deshalb unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten Missbrauchs sowie zahlreicher Pornografiedelikte schuldig gesprochen.
Nun hat der Bundesgerichtshof Teile dieses Urteils kassiert. Wie aus dem Beschluss hervorgeht, seien mehrere Schuldsprüche und Einzelstrafen wegen Rechtsfehlern aufzuheben. Damit werde automatisch auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, heißt es in der Entscheidung des BGH. Der Fall wird nun an eine andere Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen, die erneut über Teile des Verfahrens verhandeln und entscheiden muss.
Der BGH stellte klar, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, der Schuldspruch jedoch in mehreren Punkten korrigiert werden müsse. In einzelnen Fällen habe das Fuldaer Gericht den Tatbestand des „schweren sexuellen Missbrauchs in kinderpornografischer Absicht“ zu Unrecht angenommen. Voraussetzung dafür sei, dass der Täter beabsichtige, die Aufnahmen an Dritte weiterzugeben. „Die bloße Absicht, einen kinderpornographischen Inhalt herzustellen, reicht für die Erfüllung dieses Qualifikationstatbestands nicht aus“, heißt es wörtlich in dem Beschluss.
In weiteren Fällen beanstandete der BGH, dass das Landgericht das Herstellen von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten angenommen habe, obwohl der Angeklagte lediglich bereits existierende Aufnahmen seiner Chatpartner gespeichert habe. Dies sei rechtlich als „Sichverschaffen“ und nicht als „Herstellen“ zu werten. Dadurch habe sich in mehreren Fällen ein milderer Strafrahmen ergeben, der bei der Verurteilung nicht berücksichtigt worden sei.
Konkret hob der BGH mehrere Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe auf. In den übrigen Punkten blieb die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen bleiben bestehen und können in einer neuen Hauptverhandlung ergänzt werden. Damit ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das Landgericht Fulda muss sich nun erneut mit dem Fall befassen und eine neue Entscheidung über die betroffenen Anklagepunkte und die Gesamtstrafe treffen.
