Für Tierhalter stehen auf der Webseite des Landkreises Fulda www.landkreis-fulda.de Vordrucke für die jeweiligen Tierhaltererklärungen zum Download bereit.
Das Virus wird durch kleine blutsaugende Stechmücken übertragen, sogenannte Gnitzen. Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Vor allem Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken. Aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas) sind empfänglich. Erkrankte Tiere leiden schwer. Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen kann auch zu Todesfällen führen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium.
Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus der Sperrzone
Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a. Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
oder
b. Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
oder
b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
Im Fall von 2b ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Nummer 3 kann für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur dann angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Internetseite veröffentlicht hat.
4. Zur Schlachtung in Deutschland vorgesehene Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird.
