„Wir haben unmittelbar zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften Kolleginnen und Kollegen aus anderen Arbeitsbereichen abgezogen und ein schlagkräftiges Team aufgestellt. Die Ermittlungen sind umgehend und mit hoher Priorität aufgenommen worden. Nach dem Schreiben an die deutsche Mineralölwirtschaft vom 1. April haben wir heute Auskunftsersuchen an alle Raffinerien in Deutschland versandt. Die Unternehmen müssen konkret erläutern, welche die wesentlichen Faktoren sind, die bei der Preissetzung berücksichtigt werden und wie sich die Krisensituation auf ihre Preise auswirkt. Angefordert haben wir darüber hinaus Informationen über die verschiedenen Konzernstrukturen und an welcher Stelle im Konzern genau die Verantwortlichkeiten für den Einkauf von Rohöl und den Vertrieb von Diesel und Ottokraftstoffen liegen“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, zur Anwendung der neuen Eingriffsnorm (§29a GWB).
„Der Preis an der Tankstelle bildet sich auf mehreren Ebenen, vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Aus wettbewerblicher Sicht ist es vor allem die Ebene der Raffinerien und Großhändler, die uns interessiert und auf der wir auch schon seit dem vergangenen Jahr ein Verfahren führen. Hier setzt auch die neue Vorschrift des §29a GWB an. Wenn Unternehmen auf dieser Ebene marktmächtig sind, dürfen sie keine Preise verlangen, die ihre Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Eine Hilfe ist dabei die neue Umkehr der Beweislast. Die Unternehmen müssen uns über ihre Kostenstrukturen aufklären und zeigen, dass ihre Preise gerechtfertigt sind. Das wird die Verfahren erleichtern, aber es bleiben rechtsstaatliche Verfahren, denen entsprechende Ermittlungen und Auswertungen zugrunde liegen“, so Mundt weiter.
Keine Wettbewerbsbehörde der Welt könne Preise auf Knopfdruck senken oder Preisgrenzen vorgeben, so der Präsident. Das Bundeskartellamt wolle den Wettbewerb aber schützen: „Wenn Unternehmen gegen die Regeln verstoßen, dann können wir im Nachgang Sanktionen aussprechen. Eventuelle Verstöße müssen gerichtsfest nachgewiesen werden. Man kann das bedauern, aber solche Verfahren brauchen zunächst sorgfältige Ermittlungen und Auswertungen. Es wäre unseriös, den Eindruck zu erwecken, dass wir in einer Krise ad hoc korrigierend eingreifen könnten“.
Zur aktuellen Preisentwicklung ergänzt er: „Wir werden sehr genau darauf achten, in welcher Zeitspanne sinkende Rohölpreise an der Zapfsäule ankommen. Wir haben in der Vergangenheit häufig das sogenannte Rockets-and Feathers-Syndrom gesehen: Preise steigen wie eine Rakete sehr schnell, wenn die Kosten nach oben gehen, sinken aber wie eine Feder deutlich langsamer, wenn sie fallen.“
Anfangs noch Verstöße – aber durch technische Ursachen
Was die 12-Uhr-Regelung angeht, meint Mundt, dass erst langfristig genauer bewertet werden könne, ob diese auch eine preisdämpfende Wirkung hat – kurzfristig sei ein solcher Effekt offensichtlich nicht eingetreten. Zur Wahrheit gehöre allerdings auch, dass der Rohölpreis zu Beginn der Geltung gestiegen ist. „Wichtig ist aber unabhängig davon, dass sie das stetige Rauf- und Runter der Preise, bis zu 50 Änderungen am Tag, beendet. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon profitieren, dass sie Preise jetzt besser vergleichen und Tankentscheidungen fundierter treffen können. Das bleibt ein positiver Effekt“, sagt Mundt. Die Einhaltung der 12-Uhr-Regelung werde seit Inkrafttreten automatisiert vom Bundeskartellamt überwacht. Verstöße werden erfasst und lückenlos aufgezeichnet. „Für die Sanktionierung sind die Länder zuständig. Diese haben uns die zuständigen Behörden bislang nicht benannt. Sobald wir diese kennen, werden wir ihnen die Daten übermitteln. In den ersten Tagen gab es noch zahlreiche Verstöße, die aber eher von technischen Anpassungsschwierigkeiten zeugen und inzwischen rückläufig sind“, erklärt er.
