Lokales 17.01.2025

Mehr Barrierefreiheit im Netz – Verschärfte Regeln im Online-Handel

Osthessen (fp) – Den digitalen Zugang barrierefrei gestalten, das ist in wenigen Monaten für viele im Internet Pflicht. Dies schreibt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG) vor, welches am 28. Juni in Kraft für Anbieter Dienstleistungen und Produkten in Kraft tritt. Dies umfasst beispielsweise den Online-Handel, Hardware, Software, den überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Jurist Martin Bahr, Sonja Neidhardt und Elise Roth, von compositum Multimedia-Agentur, klärten am Donnerstag in einem Webinar auf, was auf Betreiber zukommt.

Symbolfoto: pixabay

„Barrierefreiheit im digitalen Kontext bedeutet, dass Medien „für jeden bedienbar und benutzbar sind, ohne dass man auf fremde Hilfe angewiesen ist“, erklärte Neidhardt, Geschäftsführerin der compositum Multimedia-Agentur. Ist diese, beispielsweise auf der Firmenwebseite, nicht ausreichend gewährleistet, droht das Ministerium für Inneres und Heimat im Sommer mit Strafen, wie unter anderem Rücknahme oder Rückruf bestimmter Produkte, Schadensersatzhaftungen oder Einstellung der Anbieterplattform. Die Anforderungen richteten sich dabei nach „verschiedenen Normen und Standards, die über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden“, erklärt das Ministerium für Inneres und Heimat auf ihrer Webseite.

Ausgenommen von dem Gesetz seien Kleinstunternehmen, die einen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro unterschreiten würden und weniger als zehn festangestellte Mitarbeiter hätten. „Es muss beides der Fall sein, damit ein Unternehmen nicht mehr unter das BSFG fällt“, warnt Bahr und ergänzt: „Bei einem Jahresumsatz von beispielsweise 1,7 Millionen Euro, aber 15 Mitarbeitern, muss digitale Barrierefreiheit gewährleistet sein.“ Außerdem richte sich das Gesetz vorerst nur an B2C-Firmen, also Unternehmen die Privatkunden und keine anderen Geschäftskunden ansprechen, wenn die beispielsweise auf der Webseite, angebotenen Produkte oder Dienstleistungen eine Transaktion in irgendeiner Form in Aussicht stellten, betont Neidhardt: „Es muss sich ein Vertrag anbahnen.“ Darunter zählen beispielsweise auch Online-Vereinbarungen für Friseurtermine, Antragsformulare für Vereinsmitgliedschaften und Bewerbungs- und Kontaktformulare, führte sie weiter an. Um ganz sicher zu gehen, können Betreiber auf der Webseite von compositum unter compositum.de/check checken, ob ihre Seite dem Gesetz unterliegt. Ist dies der Fall, kann dann unter compositum.de/test festgestellt werden, ob die Seite bereits barrierefrei (genug) ist.