Wie Richter Dr. Jörg Wedding in der Urteilsverkündung sagte, habe das Gericht den Tathergang folgendermaßen rekonstruiert: Der Angeklagte sei damals in der Nacht mittels einiger Werkzeuge in das Möbelhaus in Bad Hersfeld eingedrungen, um dort Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden. Unter anderem habe er erfolglos versucht den Tresor mit einem Schweißbrenner zu öffnen. Im Laufe der Tat sei dann der Geschäftsführer des Möbelhauses eingetroffen. Der Verurteilte habe ihn umgehend mit einem Messer bedroht und einen Schlüssel zum Tresor gefordert. Um zu verhindern, dass der Geschäftsführer um Hilfe ruft oder flieht, habe der 26-Jährige ihn umgehend an einen Bürostuhl gefesselt und geknebelt. Durch die Tat habe der Geschädigte zwar keine körperlichen, aber psychische Schäden davon getragen. Er klage immer noch über Albträume und hatte nachhaltige Angstzustände nach der Tat.
Die große Frage, die sich die Kammer gestellt habe, sei gewesen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, gab Richter Wedding an. „Die Kammer hat lange diskutiert, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass kein minderschwerer Fall vorliegt“, berichtete der Richter und fügte an: „Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Wir vergeben aber die denkbar mildeste Strafe, bei diesem Strafrahmen.“ Dieser erstreckt sich für schweren Raub auf eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren. Wedding begründete die Entscheidung mit dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Er habe sich geständig und äußerst kooperativ gezeigt, das entwendete Diebesgut, soweit es noch in seinem Besitz war, zurückgegeben und sich bei dem Geschädigten entschuldigt. „Viel besser hätte er sich nach so einer Tat nicht verhalten können“, erklärte der Richter. Aber auf der anderen Seite stünden die besondere Schwere der Tat, die nachhaltigen Folgen für den Geschädigten und die Tatsache, dass der Einbruch geplant, also nachweislich vorsätzlich, geschehen sein muss.
In ihrem Plädoyer hatte die Verteidigung im Vorfeld für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit argumentiert, da der Täter sowohl an einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholsucht leide, als auch zusätzlich durch eine außergewöhnlich traumatisierende Kindheit schwer geschädigt sei. Der Verteidiger plädierte deshalb auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte keine Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit gesehen und auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten plädiert. Der Angeklagte zeigte sich auch kurz vor der Urteilsverkündung noch reuig. „Ich habe einen großen Fehler begangen“, erklärte er unter Tränen in seinen letzten Worten, bevor die Verhandlung bis zur Urteilsverkündung unterbrochen wurde: „Ich bereue sehr stark, das was vorgefallen ist.“
