Richter Joachim Becker verlas die Urteilsverkündung. Daraus gehe hervor, dass sich der zum Tatzeitpunkt 68-jährige Angeklagte in 33 Fällen des sexuellen Missbrauchs an Kindern zu verantworten habe. Dabei wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ohne Möglichkeit auf Bewährung verurteilt. Einen Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik halte die Strafkammer nicht für nötig. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 27. Juli 2015. Der 78-Jährige hatte eine Schülerin aus der Region zur Schule und wieder zurück transportiert. Dabei sei es laut der Geschädigten meist zweimal wöchentlich zu einem sexuellen Übergriff auf den Nachhause-Weg gekommen.
Dem Angeklagten war laut Strafkammer zum Tatzeitpunkt jederzeit bewusst, dass Geschlechtsverkehr mit Kindern verboten sei. „Er war im Strafzeitraum jederzeit schuldfähig“, sagte Richter Becker. Die Geschädigte habe als Folge des Missbrauchs Probleme, sich mit Männern, insbesondere älteren, alleine in einem Raum zu befinden. Zudem kämpfe sie mit unregelmäßigen Panikattacken. „Sie hat angekündigt, nach dem Verfahren eine Therapie zu machen“, so der Richter. Der Angeklagte hatte im Verlauf der Verhandlung eingeräumt, dass er in sexuellen Kontakt mit der Minderjährigen gekommen war, erinnere sich allerdings nicht an die Anzahl der Übergriffe. Nach seiner Aussage habe das Kind sich ihm aufgedrängt. Diese Aussage hielt die Strafkammer allerdings für eine Schutzreaktion und gehe davon aus, dass der Angeklagte dies aufgrund eines Liebeswahns tatsächlich geglaubt habe. Die Geschädigte habe mit Strumpfhosen versucht, die sexuellen Übergriffe zu verhindern.
Zu den kinderpornografischen Inhalten auf den Handys des Angeklagten behauptete der 78-jährige Mann noch immer, dass die Geschädigte diese mit seinem Handy aus dem Internet heruntergeladen habe. Nach Ansicht der Bilder konnte die Strafkammer aber den Kleinbus als Tatort sowie die Geschädigte als Opfer identifizieren. „Die Fotos zeigen klar, dass es sich um die Tat handelt“, bestärkte Becker. Die Strafkammer gehe nicht von pädophilen Nebenströmen beim Angeklagten aus: Als Grund wurden die wenig ausführlichen Angaben in Gutachten sowie die sexuelle Frustration des Angeklagten genannt: „Deswegen hat er sich Kindern zugewandt, weil sie einfach erreichbarer waren“. Auch die Anzahl der Übergriffe entstand aus einer Schätzung der Kammer. Die Strafe setzte sich aus dem hohen Alter des Angeklagten sowie den untypischen Folgen der Geschädigten zusammen.
