Sonntagmorgens schnell Brötchen beim Bäcker um die Ecke für das gemeinsame Familienfrühstück kaufen, mit einem 50 Euro-Schein bezahlen. Plötzlich hält die Verkäuferin den Geldschein prüfend gegen das Licht... „Diesen Geldschein kann ich nicht annehmen... Das ist sicher eine Fälschung. Ich rufe sofort die Polizei.“ Ein Moment der Unsicherheit: Ist der Schein echt oder möglicherweise Falschgeld?
Aktuell liegen mehrere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Falschgeld bei der Polizei Osthessen vor. Seit Beginn 2025 wurde eine niedrig zweistellige Anzahl an Fällen im Landkreis Fulda – vor allem im Stadtgebiet Fulda – festgestellt. Ein signifikanter Anstieg der Fallzahlen zum Vorjahr ist jedoch nicht zu erkennen.
Falschgeld erkennen:
Bargeld ist mit einer Vielzahl überprüfbarer Echtheitsmerkmale ausgestattet. Die sorgfältige Prüfung mehrerer Sicherheitsmerkmale kann bei der Erkennung von Falschgeld hilfreich sein. Wir weisen auf die Internetpräsenz der Bundesbank hin. Weitere Informationen unter: https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/falschgeld/falschgelderkennung/schnelltest-europa-serie-599546 .
Hier werden unterschiedliche Möglichkeiten vorgestellt, die Bürgerinnen und Bürgern bei der Erkennung von Falschgeld weiterhelfen. Es werden haptische sowie visuelle Sicherheitsmerkmale eines originalen Geldscheins vorgestellt. Echtes Geld kann dabei unter anderem anhand folgender Kriterien erkannt werden:
- Schein fühlt sich „griffig“ und „fest“ an, das heißt er ist reißfester als normales Papier
- Schriftzüge sind zum Teil „erhaben“
- Wasserzeichen ist nur dann erkennbar, wenn der Schein gegen das Licht gehalten wird
- Aufgebrachte Hologramme bewegen sich beim Kippen des Scheins
In Zweifelsfällen kann betroffenen Bürgerinnen und Bürgern der Weg zu einem nahegelegenen Kreditinstitut und eine dortige Überprüfung angeraten werden.
Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich in den Besitz von Falschgeld gelangt bin:
Grundsätzlich ist umgehend die Polizei zu kontaktieren. Falschgeld ist der Polizei zu übergeben. In keinem Fall sollte Falschgeld an andere Personen weitergegeben werden. Bürgerinnen und Bürger können sich dadurch selbst nach Paragraph 147 StGB strafbar machen. Auch bei einem gutgläubigen Erwerb werden Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Plausibilität eingeleitet.
