Lokales VB 02.04.2025

Ein Jahr Cannabis-Legalisierung – Mehr Arbeit für osthessische Polizei

Fulda (as) – Straffrei einen Joint rauchen, das dürfen Menschen über 18 Jahren seit dem 1. April 2024 in Deutschland. Die Debatte rund um die Sinnhaftigkeit der Cannabis-Teillegalisierung wird auch ein Jahr später noch geführt. Wie die Pressestelle des Polizeipräsidiums Osthessen mitteilt, sei eine Erleichterung für die Polizeiarbeit nicht feststellbar. Der Aufwand sei teilweise eher gestiegen.

Symbolfoto: pixabay

Das Polizeipräsidium Osthessen hat in 2024 insgesamt 64 Verstöße gegen das sogenannte Konsum-Cannabis-Gesetz festgestellt, erläutert Patrick Bug, stellvertretender Leiter der Pressestelle des Polizeipräsidiums Osthessen und Polizeihauptkommissar. Hiervon konnten 61 Fälle aufgeklärt werden. Die Zahl der Verstöße vom Konsum-Cannabis-Gesetz und dem Betäubungsmittelgesetz beläuft sich in Osthessen auf 595 Fälle, von denen 419 aufgeklärt wurden. „Mit der Teillegalisierung von Cannabis stellen wir hessenweit im Vergleich zum Vorjahr 2023 (16.252 Fälle) eine Abnahme der Fallzahlen in Höhe von rund 52 Prozent im Bereich der Cannabis-Verstöße nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und Konsumcannabisgesetz (KCanG) fest“, führt Bug weiter aus. Demgegenüber ständen Zuwächse durch andere berauschende Mittel, sodass in der Gesamtbilanz der Rauschgiftdelikte nach BtmG eine Abnahme der Fälle um rund 35 Prozent festgestellt werden können.

Grundsätzlich habe die Teillegalisierung zu mehr Aufwand für die Polizei geführt, macht der stellvertretende Leiter der Pressestelle deutlich: „Die Neuerungen führen zu einem erheblichen Kontrollaufwand und zu zahlreichen neuen Streitfragen. Viele Fragestellungen sind noch nicht abschließend geregelt, teilweise steht die höchstrichterliche Rechtsprechung noch aus.“ Eine Zeitersparnis könne gegebenenfalls bei den Fachdienststellen zur Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität entstehen. Diese möglichen Zeitersparnisse würden aber nicht ausreichen, um den illegalen „Straßenverkauf“ von Cannabis wirksam zu bekämpfen, schildert Bug: „Durch die erlaubnisfreie Mitführung von 25 Gramm Cannabis muss der gerichtsverwertbare Nachweis des Handels mit wesentlich umfangreicheren polizeilichen Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Erleichterung ist aktuell nicht feststellbar.“

Im Zuge der Teillegalisierung des Cannabiskonsums am 1. April 2024 traten am 22. August wesentliche straßenverkehrsrechtliche Änderungen in Kraft, berichtet der Polizeihauptkommissar. Für Fahrzeugführende im Straßenverkehr gelte seither ein Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), ebenso wie ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gelte allgemein ein Cannabisverbot, außer sie nehmen Cannabis als für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel ein.

„Unter Cannabis-Einfluss steigt die Unfallgefahr beim Autofahren an – unter anderem durch Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der motorischen Koordination“, erklärt Bug und fügt an: „Beeinträchtigungen wirken sehr individuell, sind teilweise nicht wahrnehmbar und gerade deswegen besteht hier eine durch Konsumentinnen und Konsumenten nicht kalkulierbare Gefahr und dementsprechender Sensibilisierungsbedarf.“ Komme es zu Fahrfehlern, Ausfallerscheinungen oder gar einem Unfall, liege unabhängig vom THC-Wert eine Straftat vor: „Trotz des neuen Grenzwerts von 3,5 ng (gültig seit 22. Aug. 2024) riskiert daher jeder Fahrzeugführer weiterhin den Verlust seines Führerscheins, wenn er nach dem Cannabiskonsum Auto fährt.“