Die sechste Strafkammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am 28. Juni 2024 insgesamt 157 Gramm Heroin, wovon 20 Gramm für den Eigenkonsum gedacht waren, in Frankfurt erworben hatte und gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Nach einem Hinweis sei der Mann von der Polizei beobachtet und nach dem Kauf auf dem Weg nach Hause kontrolliert worden. Dabei seien neben dem Heroin noch zusätzlich 2,76 Gramm Amphetamine in einer Socke eingewickelt in der Bauchtasche des Angeklagten gefunden worden. Noch am selben Tag wurden die Wohnräume des Mannes durchsucht und dabei wurde noch mehr gefunden. Neben 147,2 Gramm Amphetamine, 188,57 Gramm Marihuana, 32,38 Gramm Kokain und 5,9 Gramm Cannabisharz seien zudem eine Feinwaage sowie ein feinsäuberlich geführtes Notizbuch sichergestellt worden. Außerdem hätten die Polizeibeamten insgesamt drei Taschenmesser sowie ein Multifunktionsmesser gefunden.
Im Laufe der Verhandlung hatte der Angeklagte eingeräumte, dass ein Teil der sichergestellten Betäubungsmittel für den Weiterverkauf und nur eine geringe Menge für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Dass die gefunden Messer, an deren Klingen Spuren der Betäubungsmittel festgestellt worden waren, für den Einsatz beim Weiterverkauf der Drogen bestimmt gewesen seien, hatte er dementiert. Sie seien lediglich zum Einsatz beim Konsum gedacht gewesen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Untersuchungshaft, in der der Mann sich seit dem 28. Juni befand, wird bei der Verbüßung angerechnet. Die Kammer hatte auch eine Therapie in einer Entziehungsanstalt in Betracht gezogen, da sich der Angeklagte weigere, habe dies jedoch keine Erfolgsaussicht, so die Richterin.
