Nach Spielschluss des Spiels, das 2:1 für den 1. FSV Mainz 05 II endete, wurde unter anderem bei einem Spieler des 1. FSV Mainz 05 II, der während der gesamten Spieldauer zum Einsatz kam, eine Dopingkontrolle durchgeführt. Das Ergebnis der A-Probe ergab ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis. Der Spieler gestand zwischenzeitlich den Dopingverstoß ein und verzichtete auf die Öffnung der B-Probe. Nachdem der Bahlinger SC von diesem Umstand Kenntnis erlangte, legte er gegen die Wertung des Spiels Einspruch beim Sportgericht ein. Diesem Einspruch folgte nunmehr das Sportgericht, da gem. § 24 Nr. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung der Regionalliga Südwest die Mitwirkung eines gedopten Spielers zum Spielverlust führt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der 1. FSV Mainz 05 kann binnen 48 Stunden nach Zugang der Entscheidung Einspruch beim Sportgericht einlegen. Es käme dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht.
