Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. September (Az. 2 StR 295/20) als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach der durchgeführten Hauptverhandlung war die Schwurgerichtskammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte am 14. Juni 2019 in Künzell seine in dessen Pkw auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau mit zahlreichen Messerstichen, unter anderem in den Hals und Bauchraum, getötet und dabei heimtückisch gehandelt habe.
