„Es gibt keine genauen Fallzahlen, aber das Phänomen ist bekannt und es gibt auch schon einige Anzeigen bei der Kripo. Die Tendenz ist steigend“, bestätigt Martin Schäfer, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Osthessen, dass es im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums vermehrt zu Sexting kommt. Er sieht dabei derzeit aber noch nicht die Strafbarkeit als Hauptproblem, sondern etwas anderes: „Die moralische Verwerflichkeit und die Konsequenzen, die sich für die jungen Menschen ergeben, sind noch schlimmer.“ Neben Mobbing untereinander, beispielsweise wenn die Bilder missbraucht werden, um jemanden lächerlich zu machen, führt er vor allem an, dass das Internet nicht vergisst: „Die Bilder verbreiten sich so schnell, dass man sie nie mehr los wird. Es ist ja auch allgemein bekannt, dass Arbeitgeber soziale Netzwerke und Foren untersuchen. Das kann einen noch Jahre später verfolgen.“
Ganz grundsätzlich ist für ihn eines erschreckend, nämlich „mit welcher Sorglosigkeit junge Menschen mit ihrem Körper umgehen und die Bilder Bekannten, aber auch wildfremden Personen zur Verfügung stellen“, so Schäfer. Dafür dass Sexting noch ein relativ neues Phänomen sei, seien da deutlich erkennbare Fallzahlen mit steigender Tendenz wahrzunehmen. Problematisch sind aber nicht nur die persönlichen Konsequenzen, sondern auch die Strafbarkeit des Sextings, die ist nämlich gleich mehrfach gegeben.
Für nicht strafmündige Kinder bis zum 14. Geburtstag gibt es keine rechtlichen Konsequenzen, dafür aber weitreichende persönliche Folgen. Für die 14- bis 17-Jährigen sieht es da schon anders aus: Zuerst einmal ist hier die Unterscheidung zwischen einem Akt- respektive Nacktbild oder Bildern mit pornografischem Hintergrund wichtig, gleiches gilt für Videos. Danach richtet sich dann das Strafmaß. Bei ersteren Bildern geht es über Verletzung des Kunst- und Urheberrechts sowie des Rechts am eigenen Bild auch um den Straftatbestand der Beleidigung. Wichtig hierbei: Der Empfang ist nicht strafbar, sollte aber zur Anzeige gebracht werden. Strafbar macht sich hier derjenige, der das Bild verschickt oder weiterleitet, sofern er nicht der Rechteinhaber ist.
Anders sieht es bei pornografischen Bildern aus: Bei diesen macht man sich bereits mit der Verbreitung, also dem Versand selbst, strafbar. Das führt dazu, dass manchmal selbst gegen die „Opfer“ ermittelt werden muss. Auch hier ist der reine Besitz nicht strafbar, das gilt auch für die 18- bis 21-Jährigen, bei denen geprüft wird, ob sie nach Strafgesetzbuch oder dem Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.
Knüppeldick kommt es dann bei der Kinderpornografie: Hierunter fallen seit der Änderung von Paragraf 184b StGB von 2008 auch „Posing“-Fotos, sprich es muss keine sexuell eindeutige Handlung von unter 14-Jährigen vorliegen, um als Kinderpornografie zu gelten. „Kinderpornografie ist grundsätzlich strafbar, auch der Besitz. Wenn ich so ein Ding bekomme, muss ich es sofort löschen. Allerdings sollte ich vorher zur Polizei gehen, damit dort eine Sicherungskopie als Beweismittel erstellt werden kann“, so Schäfer. Ganz wichtig ist hier vor allem der Zeitpunkt der Veröffentlichung: „Es gilt das Erstellungsdatum“, warnt Schäfer. So kann das Foto eines Mädchens, das mittlerweile 16 Jahre alt ist, aber einen Tag vor dessen 14. Geburtstag aufgenommen wurde, für den Besitzer oder Verbreiter immer noch ernste Konsequenzen haben. Im Erwachsenenstrafrecht droht dann für die Verbreitung oder den Besitz von Kinderpornografie eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der Verbreitung oder dem Besitz jugendpornografischer Schriften – also zwischen 14 und 18 Jahren – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Im Jugendstrafrecht erwartet denjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, der mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, derart umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden. Sexting ist also keinesfalls zu verharmlosen.
